INBEKO Praxis 1 # 2

 
Lufthygienebegutachtung in Kurorten
 
Informationen zu den LMU Modellen „INBEKO“
(Integrierte Beurteilungskonzepte in Kurorten)
 
Prof. Dr. Dr. Dipl.-Phys. J. Kleinschmidt,  Prof. Dr. Dr. Dipl.-Meteorol. A. Schuh
Stand 20.8.2008
 
 
 
Informationen zur Praxis von periodischen Überprüfungen der Lufthygiene in Kurorten nach LMU-Modell INBEKO
 Die nachfolgenden Übersichten gelten für alle nach LMU-Modell INBEKO begutachteten Kurorte mit Ausnahme der HEILKLIMATISCHEN KURORTE.
Dort sollen erhöhte Ansprüche an die Begutachtung zur Feinstaub-Situation (PM10) erfüllt werden, wozu ein Mehraufwand von ca. 3.000 € nötig ist. Rückfragen hierzu unter
juergen.kleinschmidt@uni-muenchen.de
 
1   Organisatorischer Ablauf
 
2   Auswahl der beiden Messstellen
 
3   Wöchentlicher Austausch der NO2-Filter
 
4     Monatlicher Austausch der beiden Betriebsbatterien je Gerät
 
5    Kosten der Messreihe /Rechnungsstellungen
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1   Organisatorischer Ablauf
 Zu den Gegebenheiten vor Ort und zur Zielsetzung der Begutachtung empfiehlt sich eine vorgängige Kontaktaufnahme unter
juegen.kleinschmidt@uni-muenchen.de
Danach wird festgelegt
-   der Endtermin für das Erstellen des Gutachtens
-   der Termin für den Aufbau der Messeinrichtungen
-   die am Kurort mit den Probenwechseln zu beauftragende Person
 
 
 
2   Auswahl der beiden Messstellen
Die Auswahl der obligaten Messstellen richtet sich nach den Prinzipien
*   Eignung als Herausstellungsmerkmal von Kurorten im Marketing
*   Berechenbarkeit/Gerichtsfestigkeit bei länderrechtlichen Anerkennungen
 
A) Hierzu wird der im offiziellen Stadtplan des Kurortes als "Kurpark" oder "Kurgebiet" (KG) ausgewiesen Bereich als 1. Messbereich definiert ("best case"):
->   Dort ist die Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke (DTV) durch Kraftfahrzeuge mit Benzin- oder Dieselbetrieb praktisch ideal Null.
 
Innerhalb des 1. Messbereichs kann die Lage für die Messstelle im Hinblick auf das beabsichtigte Herausstellen im Marketing weitgehend frei vom Kurdirektor bestimmt werden. Einschränkungen ergeben sich dann, falls dabei Messstellen vorgeschlagen werden, die unrealistisch sind in Bezug auf die Nutzbarkeit durch Kurgäste (Beispiel: hochgelegende Bergspitzen in einem Kurgebiet, die nur mit Kletterausrüstung zu erreichen sind), bei denen die wöchentliche Bedienung der Messstellen (Auswechseln der Filter) erschwert ist oder die Sicherheit der Messgeräte (Vandalismus) gefährdet erscheint.
 
B) Zur Kennzeichnung des Normalfalls ("standard case") wird ein typischerweise mit PKW erreichbares Zentrum (OZ) definiert, gekennzeichnet durch den Haupteingang der offiziell ausgewiesenen Kurdirektion bzw. der kurörtlichen Tourismuszentrale:
->    Dies macht das subjektive Bestimmen der Messstelle entbehrlich, was ansonsten die Gerichtsfestigkeit gefährden kann.
 
Auf die subjektive Festlegung der Messstelle in einem Verkehrszentrum (VZ) wird verzichtet, nachdem diese sich üblicherweise weder zu Vermarktungszwecken eignet noch gerichtsfest ist.
Dem widerspricht nicht, dass - allerdings nicht obligat, sondern nur optional - auch an weiteren Messstellen gemessen werden kann.